Beratungshilfe, Verfahrenskostenhilfe, Verfahrenskostenvorschuss

Sowohl die anwaltliche Beratung als auch ein Rechtsstreit vor Gericht kosten Geld. Ist eine Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen, so besteht die Möglichkeit, für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts Beratungshilfe zu erhalten.

Wer ein Verfahren vor Gericht führt und nicht in der Lage ist, die hierfür erforderlichen Kosten aufzubringen, kann mit Hilfe eines Formblattes Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Verfahrenskostenhilfe erhält nicht, wer einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss hat. Ist nämlich ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, so ist evtl. der andere Ehegatte verpflichtet, die Kosten vorzuschießen, soweit er hierzu in der Lage ist.

Es ist also immer erst zu prüfen, ob evtl. der Ehegatte die anfallenden Kosten eines gerichtlichen Verfahrens tragen muss. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Sollten Sie den Eindruck haben, dass bei Ihnen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe vorliegen, so teilen Sie uns dies möglichst bei Ihrem ersten Kontakt mit. Wir werden Sie dann über bestehende Möglichkeiten beraten.